Rechtsprechung
BGH, 01.12.1966 - VII ZR 183/64 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit einer fristlosen Kündigung - Anforderungen an das Vorliegen eines wichtigen Grundes
Kurzfassungen/Presse
- Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)
- Textilvertreter -, wichtiger Grund, Darlegungs- und Beweislast, Nichtaufnahme der saisonbedingten Reisetätigkeit durch den HV, eigenes Verhalten des Kündigenden, Entbehrlichkeit einer Abmahnung, Unterscheidung Bestätigungsschreiben / Mahnung, Mahnschreiben
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 29.11.1965 - VII ZR 202/63
Rechte der Vertragsparteien eines gekündigten Handelsvertretervertrages bei …
Auszug aus BGH, 01.12.1966 - VII ZR 183/64
Der erkennende Senat hat zwar in seinem Urteil vom 29. November 1965 (BGHZ 44, 271, 275) [BGH 29.11.1965 - VII ZR 202/63] ausgesprochen, daß im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung aller Umstände bei einer fristlosen Kündigung das eigene Verhalten des Kündigenden eine erhebliche Rolle spielen könne.Hier handelt es sich zudem nicht wie in BGHZ 44, 271 um die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs, der ausgeschlossen wäre, wann auch der andere Vertragsteil aus wichtigen Grunde hätte kündigen können; es geht nur darum, ob die fristlose Kündigung des Beklagten gerechtfertigt war.
- BGH, 09.01.1964 - VII ZR 107/62
Stillschweigende nachträgliche Rechtswahl, wichtiger Grund, Darlegungs- und …
Auszug aus BGH, 01.12.1966 - VII ZR 183/64
Es kann dem Berufungsgericht ferner aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden, wenn es bei der hier gegebenen Sachlage vor Ausspruch der fristlosen Kündigung eine Abmahnung des Beklagten gegenüber dem Kläger nicht für erforderlich gehalten hat, auch nicht im Hinblick darauf, daß eine Vertragsdauer von 10 Jahren vereinbart war (vgl. dazu das Urteil des erkennenden Senats vom 9. Jan. 1964 VII ZR 107/62 S. 10).
- BGH, 20.06.1968 - VII ZR 12/66
Fristlose Kündigung eines Handelsvertretervertrages - Wirksamkeit einer Kündigung
Bei deren Würdigung und bei der Prüfung, ob eine Vertragsfortsetzung unzumutbar ist, spielt insbesondere auch das eigene Verhalten des Kündigenden eine erhebliche Rolle, wie der erkennende Senat schon mehrfach ausgesprochen hat (vgl. die Urteile vom 29. November 1965 BGHZ 44, 271, 275 [BGH 29.11.1965 - VII ZR 202/63] , vom 26. Mai 1966 VII ZR 11/65 und vom 1. Dezember 1966 VII ZR 183/64).